Solaranlagen und Denkmalschutz

Photovoltaik

Die Klimakrise beschäftigt uns und es gilt, unter anderem in der Energieversorgung nachhaltige Ansätze zu verfolgen. Der Kanton Zürich beispielsweise will netto null Treibhausgasemissionen bis 2040 erreichen. (Quelle: Kanton Zürich). Dabei spielt die Sonnenenergie eine entscheidende Rolle. Gemäss der neusten «Statistik Sonnenenergie» des Bundesamts für Energie liegt die Schweiz bei der pro Kopf installierten PV-Leistung (PV: Abk. für Photovoltaik) weltweit an neunter Stelle. Gemäss Schätzungen könnten im Jahr 2023 rund 8% des Schweizer Strombedarfs mit Solarenergie gedeckt werden. Die meisten Anlagen werden auf Einfamilienhäusern installiert. (Quellen: Hochparterre | Bundesamt für Energie BFE). Dies ist aus der Perspektive der Förderung von erneuerbaren Energien und dem Netto-Null-Ziel erfreulich, doch ist es auch mit dem Denkmalschutz vereinbar?

Denkmalschutz versus Klimaschutz

Im Kanton Zürich sind Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten bewilligungspflichtig. Mit der Revision des Raumplanungsgesetzes 2014 und insbesondere dem Artikel 18a wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass «genügend angepasste» Solaranlagen auch auf geschützten Objekten einfacher bewilligt werden können. Andere Gesetze werden durch den neuen Paragrafen jedoch nicht ausser Kraft gesetzt. Deshalb gibt es tatsächlich Objekte, bei denen die Installation von Solarpanels aus denkmalpflegerischer Sicht nicht möglich ist. Solaranlagen sind prinzipiell erwünscht, doch dies kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden.

Kriterien im einzelfall

Falls der Wunsch besteht, eine Solaranlage auf einem Gebäude zu installieren, das im kommunalen Inventar der schützenswerten Objekte verzeichnet ist, eignet sich ein Kurzgutachten, um den Sachverhalt aus denkmalpflegerischer Sicht zu betrachten. In den meisten Fällen ist dafür kein Gutachten zur Abklärung der Schutzwürdigkeit notwendig. Vielmehr ist es sinnvoll, die Solaranlage hinsichtlich verschiedener Kriterien in einem PV-Kurzgutachten zu beurteilen. Dabei werden alle bestehenden Inventare (z. B.ISOS – Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz und das Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung) beachtet und miteinbezogen. Zusammen mit dem Eigenwert des Gebäudes, seiner Lage, dem Ortsbild und der Einsehbarkeit der Dachflächen wird im Kurzgutachten eine Empfehlung formuliert, ob und in welcher Form die Anlage bewilligt werden kann. Nebst der grundlegenden Behandlung der Frage, ob eine Solaranlage zur Ausführung kommen kann oder nicht, werden auch gestalterische Empfehlungen formuliert.

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